AGB

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

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I. Allgemeines

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unserem Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als vereinbart. Abweichende Einkaufsbedingungen unserer Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen.

5. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche personenbezogene Daten gem. § 28 Bundesdaten-schutzgesetz.

 

II. Angebot

1. Der Kunde ist an seine Bestellung höchtens bis vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kauf- oder Liefergegenstandes innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten, wenn wir die Bestellung nicht annehmen. Unseren Angeboten liegen ausschließlich die jeweils gültigen Preislisten und Konditionen in schriftlicher/gedruckter Form zugrunde. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke werden nur dann verbindliche Grundlage des Auftrags, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

4. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, den Kunden gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung des Auftrags kommt.

5. Aufträge, Abreden, Zusicherungen etc. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Zusagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

III. Preise und Zahlungen

1. Der Preis des Kaufgegenstandes gilt ab Lieferwerk bzw. ab Lieferort gemäß den jeweils gültigen Preislisten und Konditionen. (Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.) Die Ware reist bran-chenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungen werden von uns gemäß der Verpackungsverordnung über die Firma INTERSEROH AG entsorgt.

2. Preise für einzelne Positionen eines Angebots haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.

3. Metalltermineinkäufe unserer Kunden sind auch bei telefonischer Bestellung verbindlich und können von unserern Kunden nicht mehr storniert werden.

4. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

5. Liegen zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, bei Preis- und Kostenerhöhungen eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen. Übersteigen die von uns im Zeitpunkt der Lieferung berechneten Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind unsere am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise zzgl. Umsatzsteuer vereinbart.

7. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig. Mangels einer besonderen Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an uns zu leisten.

8. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme anerkannter oder rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mängelansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis.

 

IV. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzögerung

1. Lieferzeiten oder Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Ihre Einhaltung durch unser Unternehmen setzt voraus, dass alle kaufmännischen oder technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung eine Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Vereinbarte unverbindliche oder verbindliche Lieferzeiten beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferzeit oder eines unverbindlichen Liefertermins uns auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Halten wir eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit oder einen verbindlich vereinbarten Liefertermin nicht ein, kommen wir bereits mit Überschreitung der Lieferzeit oder des Liefertermins in Verzug.

3. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des Verzugschadens bei leichter Fahrlässigkeit auf höchtens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Hat der Kunde uns während des Verzugs – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich sein Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit unseres Hauses auf höchtens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Wird uns, während wir uns in Verzug befinden, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir ebenfalls mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften jedoch nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

5. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Haus verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet ist. Sobald eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Anzeige an den Kunden, dass der Kaufgegenstand zur Abnahme bereitsteht.

6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder des Liefertermins auf höhere Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferanten zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, so verlängern sich die in den vorgenannten Ziffern genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben.

7. Führen Störungen der vorgenannten Art zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wird uns infolge der vorgenannten Störungen die Leistung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Unser Kunde kann von uns die Erkärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.

8. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich von mindestens 30% Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt, sobald wir die Gutschrift des Herstellers erhalten. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffener Waren ist ausgeschlossen.

9. Unsere Vorleistungsverpflichtung entfällt, wenn sich der Kunde im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung im Zahlungsverzug befindet. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Leistung bis zur begleichung aller offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zu verweigern, es sei denn, der Zahlungsrückstand ist lediglich geringfügig. Im Rahmen von Sukzessivlieferungsverträgen kann die Lieferung weiterer Teilmengen verweigert werden, wenn der Kunde bereits zuvor gelieferte Teilmengen noch nicht bezahlt hat. In diesen Fällen darf ein Leistungsverweigerungsrecht durch uns allerdings nur ausgeübt werden, wenn der Zahlungsrückstand nicht lediglich geringfügig ist.

 

V. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Lagerlieferungen sind ab einem Nettowarenwert von 250,00 Euro frachtfrei. Darunter berechnen wir ein Belieferungskostenanteil. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.

2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmitttel bleibt uns vorbehalten.

3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung zu prüfen.

4. Soweit die Anlieferung auf Gefahr des Kunden erfolgt, sind wir berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen, wenn der Kunde nicht bei Vertragsschluß dem ausdrücklich widerspricht.

5. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

6. Verlangen wir im Falle der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch den Kunden Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

7. Tritt während des Annahmeverzuges des Kunden bei uns Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Leistung ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme durch den Kunden infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

 

VI. Sachmangel, Verjährung

1. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten, bzw. uns auf Verlangen und unsere Kosten zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen für Sachmängel jedwede Sachmängelhaftung uns gegenüber aus, es sei denn, wir haben gegenüber dem Kunden den Mangel arglistig verschwiegen.

2. Durch die Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

3. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist vereinbart wird, oder der Hersteller eine längere Verjährungsfrist einräumt, 24 Monate, soweit der Kaufgegenstand fabrikneu ist. Handelt es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einem Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche wegen Sachmängel für neue Kaufgegenstände in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel an gebrauchten Kaufgegenständen sind ausgeschlossen.

4. Haben wir gegenüber dem Kunden Mängel arglistig verschwiegen oder haben wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen, bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt.

 

5. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns von dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, setzt die Geltendmachung von Sachmängelhaftungsansprüchen voraus, dass der Kunde den Kaufgegenstand unverzüglich nach Übergabe untersucht und innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Entdeckung eines vermeintlichen Mangels, diesen uns schriftlich anzeigt.

b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

c) Handelt es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

 

VII. Rechtsmängel

Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und führt die Benutzung eines Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskrätig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

VIII. Haftung

1. Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt wie folgt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Wir haften nicht für Schäden, die leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, haften wir für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, nur

 bei Vorsatz,

 bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

 bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

 

Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter.

3. Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

4. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, unserer Erfüllungsgehilfen und unserer Betriebangehörigen für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung der uns aufgrund des Kaufvertrages gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Ist der Kunde eine juristische Person öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für unsere Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich sämtlicher uns im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.

2. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Der Kunde tritt schon jetzt an uns jeweils in Höhe unseres Kaufpreisanspruches seine Forderung aus dem Weiterverkauf ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zum Einzug dieser abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, erlischt dessen Einzugsermächtigung und sind wir im Umfang der jeweiligen unanfechtbaren Kaufpreistilgung zur Rückabtretung verpflichtet.

3. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen hat er den Dritten von unserem bestehenden Eigentum in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug; sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Steht uns darüber hinaus ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu und nehmen wir den Liefergegenstand wieder an uns, besteht Einigkeit zwischen uns und dem Kunden darüber, dass wir dem Kunden den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach dessen Wahl ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Kosten der Verwertung betragen ohne Nachweis 30% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.

5. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, Ihnen die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.

6. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist er verpflichtet, den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand ausreichend gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschäden und ähnliches zum Neuwert, bzw. bei gebrauchter Ware in Höhe des Kaufpreises, zu versichern. Im Falle eines Schadens der vorbezeichneten Art ist der Kunde verpflichtet, uns die ihm gegenüber der Versicherung zustehenden Ansprüche auf Ersatzleistung abzutreten, mindestens in Höhe der uns gegenüber dem Kunden noch zustehenden Forderungen.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Hauptsitz unseres Unternehmens.

2. Soweit der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben – auch für Klagen im Urkunden-, Scheck- und Wechselprozeß – das Gericht am Hauptsitz unseres Unternehmens zuständig. Wir sind hingegen auch berechtigt, an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichts zu klagen.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen unseres Unternehmens gegenüber dem Kunden dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

4. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.

 

Stand Juni 2016